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   VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00   

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VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00 (https://dejure.org/2001,25075)
VG Cottbus, Entscheidung vom 12.09.2001 - 1 K 2290/00 (https://dejure.org/2001,25075)
VG Cottbus, Entscheidung vom 12. September 2001 - 1 K 2290/00 (https://dejure.org/2001,25075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskehr des Veräußerungserlöses aus Verkauf eines Flurstückes; Schädigende Maßnahme als dauernder Vermögensverlust; Besatzungshoheitliche Enteignung (Bodenrefom in der Deutschen Demokratischen Republik); Enteignungsverbot der Besatzungsmacht; Tatsächlicher Rückgabeakt ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurechnungszusammenhang; faktischer Vermögensverlust; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; besatzungshoheitliche Enteignung; Vermögenseinziehung; Vermögensverfall; Beschlagnahmeanordnung; Rückgabeanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Entscheidend ist, ob und wann auf den Vermögenswert tatsächlich zugegriffen wurde und die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG Urteil v. 6. Dezember 1996 7 C 9.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).

    Dies gilt selbst dann, wenn deutsche Behörden einem Enteignungsverbot zuwider gehandelt haben und die Besatzungsmacht nichts zur Umsetzung des Enteignungsverbotes unternommen hat (DVerwG Urteil v. 27. Juni 1996, 7 C 3.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83; Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).

    Der Wille der Besatzungsmacht, eine Bodenreformenteignung rückgängig zu machen, kann zwar den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung beseitigen, doch setzt dies nicht nur einen entsprechenden Rückgabewillen, sondern auch die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rückgabeakt, ein korrigierendes Tätigwerden voraus (BVerwG Urteil v. 28. August 1997, 7 C 22/97, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121, Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).

    Er bringt jedoch zum Ausdruck, dass nach den Vorstellungen der Besatzungsmacht verteiltes Land generell nicht zurückgegeben werden sollte (BVerwG Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).

  • BVerwG, 08.01.2001 - 8 B 244.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Die von diesem Verfahren abgetrennte Klage 1 K 156/99 auf Rückübertragung eines Flurstücks wurde mit Urteil vom 11. Mai 2000 abgewiesen, das nach der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2001, 8 B 244.00 rechtskräftig ist.

    Erfasst werden sollen danach die Vermögenswerte, die den Rechtsinhabern jedenfalls faktisch entzogen worden sind, so dass die Beurteilung gerechtfertigt ist, dass der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, Beschluss v. 17. Januar 1997, 7 B 298.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100; Beschluss v. 8. Januar 2001, 8 B 244.00, amtlicher Abdruck S. 3 = Blatt 426 in 1 K 156/99).

  • VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 1468/01
    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Die Klage auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 1 K 156/99, 1 K 1468/01, hat die Kammer ebenfalls mit Urteil vom 12. September 2001 abgewiesen.

    Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 1 K 156/99 und 1 K 1468/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 22.97

    Enteignung - Aufhebung einer Enteignung - Rückgängigmachung einer Enteignung -

    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Der Wille der Besatzungsmacht, eine Bodenreformenteignung rückgängig zu machen, kann zwar den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung beseitigen, doch setzt dies nicht nur einen entsprechenden Rückgabewillen, sondern auch die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rückgabeakt, ein korrigierendes Tätigwerden voraus (BVerwG Urteil v. 28. August 1997, 7 C 22/97, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121, Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).
  • VG Berlin, 15.11.1993 - 25 A 127.92

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf vorläufige Einweisung in den

    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Ein Vermögensverlust auf sonstige Weise kann danach insbesondere auch dann vorliegen, wenn es zwar nicht zu einer formellen Enteignung, aber zu einer dauerhaften Beschlagnahme eines Vermögenswertes gekommen ist (so VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 - VG 25 A 127.92 -, auszugsweise bei den Verwaltungsvorgängen, BA IX 19).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 7 B 440.97

    Keine Restitution ehemaligen Putbus-Vermögens

    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Der Vermögensverlust des Klägers kann nicht - wie es meint - vermutet werden; denn zu seinen Gunsten kann insoweit weder die in § 1 Abs. 6 VermG in Bezug genommene, nur für rechtsgeschäftliche Vermögensverluste anwendbare und auf den Kausalitätsnachweis beschränkte Beweiserleichterung nach Maßgabe des II. Abschnitts der BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 noch die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG Anwendung finden (zu letzterem vgl. BVerwG, B. v. 20. Mai 1998 - 7 B 440/97 -, VIZ 1998, 452).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Eine Enteignung im Rahmen der Bodenreform ist nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn die Besatzungsmacht diese Enteignung im Einzelfall verboten hat (BVerwG Beschluss v. 19. Dezember 1995, 7 B 433.95, Buchholz 428 § 1 Nr. 58; Urteil v. 28. September 1995, 7 C 28.94, Buchholz 428 § 1 Nr. 54).
  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Denn nur dort, wo sich eine Enteignung in der Rechtswirklichkeit durch eine faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Verfügungsmacht manifestiert hat und mit Kriegsende nicht ohne weiteres dadurch ihre Wirkung verloren hat, dass niemand unter Berufung auf diese Enteignung die Verfügungsmacht des Eigentümers in Frage gestellt hat, liegt ein die Zeit des Nationalsozialismus überdauernder, die Rückübertragung gebietender Vermögensverlust vor (BGHZ 16, 350).
  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Dies gilt selbst dann, wenn deutsche Behörden einem Enteignungsverbot zuwider gehandelt haben und die Besatzungsmacht nichts zur Umsetzung des Enteignungsverbotes unternommen hat (DVerwG Urteil v. 27. Juni 1996, 7 C 3.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83; Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

    Auszug aus VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00
    Entscheidend ist, ob und wann auf den Vermögenswert tatsächlich zugegriffen wurde und die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG Urteil v. 6. Dezember 1996 7 C 9.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 8 C 24.98

    Beweis des ersten Anscheins, Anscheinsbeweis, Aufklärungspflicht,

  • BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96

    Reichweite von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz - Nichtzulassung zur Revision wegen

  • BVerwG, 19.12.1995 - 7 B 433.95

    Anspruch auf Rückübertragung einer Bodenreformwirtschaft - Erstattung von

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 14.14

    Ausgleichsbetrag; besatzungshoheitlich; Berechtigtenfeststellung; Bestandskraft;

    Soweit die im Ausgangsverfahren erhobene Klage sich auf die Auskehr des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf des Flurstückes 204/2 der Flur 5 von D. richtete, wurde das Verfahren ebenfalls abgetrennt; insoweit wurde die Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - abgewiesen.
  • VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11

    Friedrich zu Solms-Baruth

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).
  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 621/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).
  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 623/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).
  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 622/12

    Rückübertragungsrecht

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).
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